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Presserecht in Mailboxen

Veranstalterin: Tanja Irion (c/o Wieske's Crew, Tel. 040/2500146)

Thema war das Presserecht in nicht-gewerblichen Mailboxen. Tanjas Studie hierzu, ist bei ihr oder im CCC-Archiv erhältlich.
(Presse-)Rechtlich ist das Medium Mailbox nur schwierig einzuordnen. Ist es überhaupt presserechtlich erfaßt?
Hierzu zunächst die juristische Mailbox-Definition:
Eine Mailbox ist eine elektronische Einrichtung, die jedermann, der über die technische Ausstattung verfügt, ansprechen kann, um gespeicherte Texte abzurufen oder eigene Texte zu hinterlassen.
Unter "Prese " kann man ein Mailboxsystem u. a. deshalb nicht einordnen, weil sie nicht drucktechnisch hergestellt wird. Zum Begriff "Massenmedium": Lokale Mailboxsysteme wenden sich i. A. nicht, an "die anonyme Masse", sondern an eine geschlossene Benutzergruppe, d. h. die eingetragenen Anwender, sind also keine Massenmedien (Gast-Accounts ausgenommen). Bei Mailboxnetzen/Newsnetzen ist die Gruppe der Benutzer nicht mehr abzugrenzen, diese könnte man also durchaus als Massenmedium bezeichnen.
Die möglichen Delikte können zivilrechtlicher (Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf, Schadenersatz etc.) oder strafrechtlicher (Beleidigung, Verleumdung, Aufstachelung zum Rassenhaß...) Art sein.
Zunächst die zivilrechtlichen Ansprüche:
- Gegendarstellung: Muß unabhängig vom Wahrheitsgehalt (mit gleicher Publizität etc.) veröffentlicht werden. Nur ist bei Mailboxen der Betreiber (als Verbreiter) nicht haftbar zu machen, da er i. d. R. an den Texten nicht redaktionell mitarbeitet. Er sollte aber trotzdem dem Betroffenen die Gelegenheit zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung geben. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht.
- Unterlassung: Der Störer (der Rechte des Betroffenen) muß sich verpflichten, eine (beweisbar) falsche Behauptung nicht (wieder) zu veröffentlichen. Der Mailboxbetreiber kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er die Beeinträchtigung des Betroffenen erkennt/erkennen kann (i. d. R. nur auf Hinweis der Fall), sonst ist es nur derjenige, der die Nachricht "geleistet" hat. (Anmerkung: Es kann sein, daß der Betreiber irgendwann verpflichtet wird, die Identifikation der Benutzer sicherzustellen.)
- Widerruf/Richtigstellung: Kann nur vom Störer verlangt werden, was i. d. R. nicht der Mailboxbetreiber ist.
- Schadenerstatz: (Bei Rufschädigung etc.) Auch hier ist nur der Störer verantwortlich, nicht aber der Betreiber, da er die Störung nicht verschuldet hat.
Die Mailbox ist also (noch) nicht vom Presserecht erfaßt, genießt dadurch aber auch keinen Presserechtlichen Schutz. (Z. B. *müssen* Namen von Benutzern, falls bekannt, ggf. preisgegeben werden.) Der Betreiber ist nur haftbar, "wenn er es hätte wissen müssen". Bei Texten ist das i.d.R. nicht der Fall. (Wie das bei Programmen aussieht (COPY ... ) ist noch nicht bekannt.)
Und die Strafrechtlichen Delikte:
Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Bildung krimineller Vereinigungen (hier das Werben dafür), Bildung terrotistischer Vereinigungen (entspr.), Volksverhetzung, Gewaltdarstellung/Aufstachelung zum Rassenhaß, Belohnung und Billigung von Straftaten, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen,Aufstachelung zum Angriffskrieg, Verbreitung pornographischer Schriften. Für letzteres z. B. ist der Sysop i.d.R. haftbar, jedenfalls wenn ein Sex-Brett/eine entsprechende newsgroup ("alt.sex") in seiner Box existiert. Wird hier die Datenmenge zur Kontrolle zu groß, muß das Brett eben abgeschafft werden. Entsprechendes gilt für andere riskoträchtige Bretter.
Näheres zu diesem Thema ist im o. a. Gutachten von Tanja zu finden.

Ingo C

Abhörmaßnahmen

Die durch Abhörmaßnahmen von Stasi-West oder ähnlich resultierenden Störungen unserer Club-Telefonleitungen lassen sich allmählich terminlich definieren. Ca. 4 Wochen vor Hagbards Todesdatum (23.5.) fing es damit auf der CHAOS-1111 Leitung an - auch der aktivierte Störungsdienst der DBP Telekom (Name urheberrechtlich umstritten) konnte nicht helfen und verwies darauf, daß Stasi-West sich normalerweise induktiv ankoppelt und so keine Störungen verursacht. Überraschend und eigentlicher Anlaß zum Schreiben dieses Artikels war, daß die Leitung schon am 24.5. gegen 03:00 morgens keine Störungen beim Datenverkehr mehr produzierte. Offenbar befürchten irgendwelche Stellen irgendwelche Aktionen (Vielleicht auch so ein Thema, daß diskussionsmäßig noch nicht abgeha(c)kt ist.)
Zu irgendwelchen Daten bezüglich irgendwelchen Geschichten (siehe Anzeige aus der taz-hh hier irgendwo)...

andy Cle

 

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